Von einem Betriebsübergang i.S. des § BGB § 613a BGB ist bei Weiterführung einer Arztpraxis auszugehen, wenn innerhalb der bisherigen Praxisräume die bestehende fachärztliche Ausrichtung beibehalten wird, die vorhandenen medizinischen und technischen Einrichtungen, wie unter anderem Röntgenanlage, EKG-Gerät, Instrumente sowie die Patientenunterlagen weitergenutzt werden und durch organisatorische sowie personelle Vorkehrungen der bisherige Patientenkreis gezielt weiter an die Praxis herangeführt wird.
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